(19a) Bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie sollte die Kommission die folgenden Grundsätze beachten: es ist ein hohes Maß an Transparenz und Konsultation mit den unter diese Richtlinie fallenden Einrichtungen und Personen sowie mit dem Europäischen Parlament und dem Rat notwendig; ferner ist zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, eine konsequente Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten; die langfristige Ausgewogenheit von Kosten und Nutzen für die unter diese Richtlinie fallenden Einrichtungen und Personen bei jeglichen Durchführungsmaßnahmen muss gegeben sein; die erforderliche Flexibilität bei der Anwendung der Durchführungsmaßnahmen entsprechend einem Vorgehen auf risiko
...[+++]sensitiver Basis muss beibehalten werden; die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der EU in diesem Bereich ist zu gewährleisten; die EU, ihre Mitgliedstaaten und ihre Bürger sind vor den Folgen der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu schützen.