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0. stellt fest, dass die ECHO-Partner zur Umsetzung von Maßnahmen, die der Unterstützung humanitärer Maßnahmen dienen, auf durchführende Unterauftragnehmer zurückgreifen können; bedauert, dass die
Partnerschaftsrahmenvertrags
partner in Bezug auf ihre durchführenden
Partner weder über ordentliche Verfahren noch über Aufsichts- und ordentliche Verwaltungsmechanismen verfügen; fordert die Kommission daher auf, diese Fragen mit Blick auf das Risiko zu erörtern, das sie im Zusammenhang mit Betrug bergen, sowie unter Berücksichtigung des mangelnden Zugangs z
...[+++]u den zugrundeliegenden Dokumenten und der Tatsache, dass die GD ECHO nicht über Mechanismen zur Ermittlung der Identität der durchführenden Unterauftragnehmer verfügt;