6. stellt fest, dass die Bürger auf der einen Seite so darg
estellt werden, als spielten sie eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, für die Einhaltung des E
U-Rechts vor Ort zu sorgen ,
während sie auf der anderen Seite – im EU-Pilot – von jeglichem nachfolgenden Verfahren ausgeschlossen werden könnten; ist der Ansicht, dass dieser Ausgang vermieden werden sollte, indem EU-Pilot als eine Möglichkeit der „Mediation“ behandelt wird, bei der die Bürger umfassend eingebunden
...[+++]und als das Verfahren auslösende Beschwerdeführer einbezogen werden; ist der Auffassung, dass dies die Ziele des Vertrags besser widerspiegeln würde, nämlich dass „Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden“ (Artikel 1 EUV)' dass „die Organe .der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit“ handeln (Artikel 15 AEUV) und dass „die Union .in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird“, achtet (Artikel 9 EUV);