(4) Der Beitritt zu dem Geänderten Übereinkommen, das der Beseitigung der technischen Hemmnisse im Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien dient, trägt im Einklang mit Artikel 113 des Vertrags zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik bei. Die Beteiligung der Geme
inschaft wird den im Rahmen des Übereinkommens durchgeführten Harmonisierungsarbeiten größeres Gewicht verleihen und auf diese Weise den Zugang zu den Märkten von Drittländern erleichtern. Die Beteiligung soll zu einer Kohärenz zwischen den im Rahmen des Geänderten Übereinkommens angenommen, als "Regelungen" bezeichneten Vorschriften und dem einschlägige
...[+++]n Gemeinschaftsrecht führen.