Das Verfahren der Zusammenarbeit bei der Überwachung und Vollstreckung alternativer Sanktionen wäre viel einfacher, wirksamer und
unproblematischer, wenn die Mitgliedstaaten die gleiche Art von Strafen verhängten oder ähnliche justizielle Strukturen oder gar gleichwertigere materielle Strafgesetze und Strafverfahrensgesetze aufwiesen! [Siehe das Problem der Anpassung „unterschiedlicher Maßnahmen“ oder der „Instabilität der Zuständigkeiten“, wenn eine Bewährungsstrafe wide
rrufen oder im Fall einer ...[+++] bedingten Verurteilung die Strafe festgesetzt wird.]