(6) Es ist wünschenswert, Maßnahmen zu ergreifen, um den Bürgerbeauftragten in die Lage zu versetzen, seine Zusammenarbeit mit entsprechende
n Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie mit nationalen oder internationalen Ei
nrichtungen, selbst wenn deren Tätigkeitsbereich über den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten hinausgeht und sich beispielsweise auf den Schutz der Menschenrechte erstreckt, zu verstärken, da eine solche Zusammenarbeit einen positiven Beitrag zur Förderung der Effizienz des Handelns des Bü
...[+++]rgerbeauftragten leisten kann.