(2) Insbesondere das Anlaufen der in Anhang III aufgeführten Häfen auf
der Halbinsel Krim oder das Einlegen eines Zwischenstopps in diesen Häfen durch Schiffe, die Kreuzfahrtdienste durchführen, ist verb
oten. Dieses Verbot gilt für Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, und für alle Schiffe im Besitz und
unter der betrieblichen Kontrolle eines Unionsreeders und alle Schiffe, für die ein Unio
...[+++]nsbetreiber die betriebliche Gesamtverantwortung übernommen hat.