Aus den Vorarbeiten zu dieser Bestimmung geht hervor, dass diese Verschiebung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt wa
r, dem betreffenden Sektor die Möglichkeit zu bieten, sich auf die Durchführung der neuen Regeln vorzubereiten: « Angesichts der technischen Beschaffenheit dieser Angelegenheit erweist es sich jedoch als wünschenswert, eine angemessene Frist zwischen der Veröffentlichung des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 2013 (nämlich am 30. August 2013) und dem Inkrafttreten der vorerwähnten Regeln vorzusehen, damit der Sektor sich auf die Durchführung dieser Regeln vorbereiten kann. Die gleiche Überlegung gilt ebenfalls für die Ba
...[+++]nk- und Investmentdienstleistungsvermittler. Um zu vermeiden, dass der betreffende Sektor nicht über genügend Zeit verfügt, um die neue Regelung einzuhalten, ist das Datum des Inkrafttretens der betreffenden Artikel, das in Artikel 69 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 geregelt wird, dringend anzupassen » (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3018/002, S. 2). B.4.5.