„betri
ebliche Systeme der sozialen Sicherheit“ Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im B
ereich der sozialen Sicherheit (16) geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und den Selbständigen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufes oder
einer Berufsgruppe ...[+++]class=yellow3>Leistungen zu gewähren, die als Zusatz
leistungen oder Ersatz
leistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon,
ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.