Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind berechtigt, Fluggäste und Fracht auf Linien- und Charterflüge
n zu befördern, mit denen eine zivile staatliche US-Behörde, -Agentur oder -Stelle 1. entweder selbst beauftragt wurde oder die sie aufgrund einer Vereinbarung ausführt, dere
n Vergütung von der Regierung oder aus Mitteln, die zur Verwendung durch die Regierung bereitgestellt wurden, bezahlt wird, oder 2. die sie im Auftrag eines anderen Landes oder einer internationalen oder anderen Organisation unentgeltlich übernimmt und bei d
...[+++]enen die Beförderung a) zwischen einem beliebigen Punkt in den Vereinigten Staaten und einem beliebigen Punkt in einem Mitgliedstaat — mit Ausnahme der Personenbeförderung zwischen Punkten, für die ein vertragsgebundener Städtepaar-Flugpreis gilt — oder b) zwischen zwei beliebigen Punkten außerhalb der Vereinigten Staaten erfolgt.