Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffern i), ii) und iii) genannten Angaben müss
en innerhalb von 15 Tagen na
ch Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen na
ch Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stich
...[+++]proben zu konsultieren.