Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen Mitglieder der Geschäftsführung Ausschüttungen nur aus uneingeschränkten Abschlüssen vornehmen, für die als wesent
liche Voraussetzung gilt, dass sie ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild vermitteln müssen, bzw. wenn es sich um eingeschränkte Abschlüsse handelt, dass sie mit Ausnahme von Angelegenheiten, die für die Rechtmäßigkeit einer Ausschüttung nicht von Bedeutung sind, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bi
...[+++]ld vermitteln müssen.