Hier ist zudem zu beachten, daß gemäß Artikel 18 des Übereinkommens die Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst
nachgeprüft werden darf, daß gemäß Artikel 17 die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe in dem Staat, in dem die An
erkennung beantragt wird, nicht zulässig wäre, und daß gemäß Artikel 16 Absatz 3 das Kriterium der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) nicht auf di
...[+++]e Zuständigkeitsvorschriften anwendbar ist.