(8a) Beauftragt die Kommission die europäischen Normungsorganisationen im Einklang mit
Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung damit, den Entwurf einer Europäischen Norm oder eines europäischen Normungsproduktes zu erstellen, so sollte sie die Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV, insbesondere dessen Artikeln 14, 151, 152, 153, 165, 166 und 168 und gemäß dem Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse in Bezug auf Sozialpolitik, Berufsbildung, öffentliche Gesundheit und Dienste von allgemeinem Interesse, einschließlich Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, berücksi
...[+++]chtigen;