In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission die Ansicht vertreten, dass der
Ausdruck „Beihilfen sozialer Art“ restriktiv auszulegen und dieser Ausdruck folglich nach gängiger Praxis der Kommission auf Beihilfen zu beziehen sei, die auf die Befriedigung eines Bedarfs von nicht bevorzugten Bevölkerungsgruppen ausgerichtet sein müssen. In der Entscheidung über die Einlei
tung des Verfahrens wird das Beispiel der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Luftfahrtsektor (49) angeführt, wonach sich die Beihilfen
...[+++] sozialer Art grundsätzlich nur auf ganz spezifische Kategorien von Fluggästen beziehen dürfen.