Bei regionalen Betriebsbeihilfen, regionalen Stadtentwicklungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen, Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer, Beihilfen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen und Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten, Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen, Beihilfen
zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete und Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes kommt die Vorschrift über
...[+++]das Vorliegen eines Anreizeffekts nicht zur Anwendung beziehungsweise sollte als eingehalten gelten, wenn die besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung für diese Gruppen von Beihilfen erfüllt sind.