3. fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Definition des Begriffs „gesellschaftliche Randgruppen“ hera
uszugeben, in denen eine Reihe von Merkmalen und Eigenschaften gesellschaftlicher Randgruppen festgeleg
t werden, wobei die spezifische Situation, Herausforderungen un
d Bedürfnisse jeder potenziellen Zielgruppe berücksichtigen werden sollten, um deren sozioökonomische Inklusion zu fö
...[+++]rdern, und zwar unter Einbeziehung von Vertretern dieser Gruppen; betont, dass solche Leitlinien die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik im Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der gesamten Europäischen Union weiter steigern würden;