3. stellt fest, dass der Einsatz von
Gewalt durch einen Staat gegen seine eigene Bevölkerung direkte Auswirkungen auf seine bilateralen Beziehungen mit der Europäischen Union haben muss; erinnert die Hohe Vertreterin der EU/Vizepräside
ntin der Kommission daran, dass die EU über zahlreiche Instrumente verfügt, um die Länder von solchen Aktionen abzuhalten, wie beispielsweise Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbote usw.; weist
...[+++] aber darauf hin, dass die allgemeine Bevölkerung in keinem Fall von einer derartigen Überprüfung der bilateralen Beziehungen negativ betroffen werden sollte;