Der Ger
ichtshof hat diesen Standpunkt hinreichend klargestellt, z.B. in dem Beschluss vom 6. Oktober 2005 in der Rechtssache C-328/04, Vajnai, Slg. 2005, I-8577, und in dem früheren Urteil betreffend die Enteignung von Grundeigentum in der Rechtssache C-309/96, Annibaldi v. Sindaco del Comune di Guidonia and Presidente Regione Lazio, Slg. 1997, EuGH I-7493, Randnr. 22-25: wenn eine einzelstaatliche Re
gelung nicht in den Bereich des Gemeinschaftsrechts fällt, und wenn der Gegenstand des Verfahrens keinen Bezug zu einer der von den Bes
...[+++]timmungen der Verträge in Betracht gezogenen Situationen aufweist, gibt es keine Zuständigkeit der Gemeinschaft, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof sichert.