Zu dem fraglichen Artikel heißt es in der Begründung, « jeder muss Anstrengungen unter
nehmen, um dafür zu sorgen, dass der Ausstoß von schädlichen Gasen in die Atmosphäre auf ein Mindestmaß begrenzt wird. Da es nicht ausreicht, nur Maßnahmen zu erlassen, die sich auf den Ausstoß von Kraftfahrzeugen beziehen [...], müssen auch die Haushalte einen Anreiz erhalten, um ihren Teil beizutragen. Wie es bereits in der Vergangenheit geschehen ist (siehe das Gesetz vom 10. Februar 1981 und der KE vom 6. Juli 1981), hat die Regierung es für notwendig erachtet, einen steuerlichen Anreiz auszuarbeiten. Dieser Anreiz besteht darin, dass ein Steuerpfli
...[+++]chtiger, der in seiner Wohnung eine oder mehrere einer Reihe genauer definierter Arbeiten mit einer energiesparenden Wirkung ausführen lässt, Anrecht auf eine Steuerermäßigung hat. Dieses Recht wird pro Steuerjahr nur einmal pro Wohnung den Steuerpflichtigen gewährt, die Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigte oder Nießbraucher sind » (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-1270/001, SS. 25-26).