Ein nur für grenzüberschreitende Schäden geltendes System hätte darüber hinaus sogar zur Folge, daß Personen i
nnerhalb ein und desselben Mitgliedstaats eine völlig unterschiedliche Behandlung zuteil würde, da beispielsweise Personen, die in grenzüberschreitende Schäden verwickelt sind, nach dem gemeinschaftlichen, nur für grenzüberschreitende Schäden gelte
nden System haftbar gemacht werden könnten, während andere, die im selben Land dieselbe Tätigkeit ausüben und vergleichbare Schäden verursachen, ungestraft davonkommen können, sofern
...[+++] das betreffende einzelstaatliche System keine Regelungen für einen solchen Fall vorsieht.