(1) Die Richtlinie 2000/26/EG (Vierte Kraftfahrzeughaftpflic
ht-Richtlinie) legt besondere Vorschriften für Geschädigte fest, die ein Recht au
f Entschädigung für einen Sach- oder Personenschaden haben, der bei einem Unfall entstanden ist, welcher sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten oder in einem Drittland, dessen nationales Versicherungsbüro dem System der Grünen Karte beigetreten ist, ereignet hat und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versi
...[+++]chert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.