2. Offenbaren sich ernst zu nehmende Anzeichen für eine persönliche Verwicklung eines Mitglieds, Leiters, Beamten oder Bediensteten oder sonstigen Mitarbeiters eines Organs, einer Einrichtung, eines Amts oder einer Agentur oder eines Wirtschaftsbete
iligten, so ist die betroffene Person hierüber rasch mit einer entsprechenden Mitteilung in Kenntnis zu setzen, in der genau angegeben wird, welcher Sachverhalt ihr zur Last gelegt wird, in welcher Eigenschaft die betroffene
Person in die Angelegenheit verwickelt ist, welche Verfahrensgarantien für sie vorgesehen sind und insbesondere auf welche Art un
...[+++]d Weise sie die Bemerkungen und Unterlagen einreichen kann, die sie für sachdienlich erachtet.