II - Bedingungen für die Gewährung der Subvention und Verpflichtungen des Begünstigten Art. 4 - Gelangt in den Genuss der Subvention: 1° die natürliche Person, die ein Be
sitzrecht vorweisen kann oder Inhaber eines sonstigen dinglichen Rechts ist, das das Nutzungsrecht an der auf dem Gebiet der Wallonischen Region gelegenen Parzelle mit sich bringt, oder der die Zusage des Eigentümers der auf dem Gebiet der Wallonischen Region gelegenen Parzelle, die das Anrecht auf die Subvention verleiht, gewährt wurde. 2° die juristische Person, die gleichzeitig: a) unter ihren Verwaltungsmitgliedern, Geschäftsführern, Mandatsträgern oder sonstigen Per
...[+++]sonen, die befugt sind, für den Betrieb Verbindlichkeiten einzugehen, keine Personen zählt, denen die Ausübung derartiger Ämter aufgrund eines oder mehrerer rechtskräftiger Gerichtsbeschlüsse untersagt worden ist; b) die den Verpflichtungen genügt, die in den sozialen, steuerrechtlichen und umweltrechtlichen Bestimmungen und Regelungen sowie in denjenigen, die auf die Ausübung ihrer Aktivität anwendbar sind, vorgesehen sind und sich verpflichtet, innerhalb der von der zuständigen Verwaltung festgelegten Fristen den einschlägigen Auflagen nachzukommen und den Beweis dafür zu erbringen; c) über mindestens einen Betriebssitz in der Wallonischen Region verfügen, der der Betriebstätigkeit gewidmet ist; d) ein Besitzrecht vorweisen kann oder Inhaber eines sonstigen dinglichen Rechts ist, das das Nutzungsrecht an der Parzelle mit sich bringt, oder die Zusage des Eigentümers auf der gelegenen Parzelle, die das Anrecht auf die Subvention verleiht, besitzt.