Der Behandlungsunterschied zwischen der vorbereit
enden Phase und dem Strafprozess sensu stricto beruhe auf einem objektiven Kriterium (A.2.4), und es bestehe eine vernünftige Verhältnismässigkeit zwischen den angewandten Mitteln (nämlich der nicht kontradiktorischen Beschaffenheit einer durch den Prokurator des Königs angeordneten technischen Stellungnahme und dem Grundsatz der freien Beurteilung des Beweises durch den Tatrichter) und der Zielsetzung (nämlich den Grundsätzen der Geheimhaltung und der nicht kontradiktorischen Beschaffenheit der Voruntersuchung), um sowohl die Effizienz der Wahrhei
...[+++]tsfindung als auch die Unschuldsvermutung zu gewährleisten.