Dieses Erfordernis kommt auch zum Ausdruck
in der allgemeinen Struktur der Richtlinien 2010/24 und 2008/55, die für die Unterstützungsmaßnahmen die Aufeinanderfolge von
Auskunftsersuchen, dann Forderungszustellung, dann Beitreibung festlegen, sowie in der
Tatsache, dass nach beiden Richtlinien ein Beitreibungsersuchen ausgeschlossen ist, wenn die Forderung als solche und/oder der Titel für ihre Vollstreckung im ersuchenden Mitglied
...[+++]staat angefochten wird.