Aufgrund von Randnummer 79 des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union ist zu prüfen, ob die zuständigen Stellen die Erreichung des Ziels der öffentlichen Gesundheit angemessen mit den sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Erfordernissen in Einklang gebracht haben, insbe
sondere mit dem den Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten zustehenden Recht auf Zugang zum Hochschulunterricht, das zum Kernbereich des Grundsatzes der Freizügigkeit der Studierenden gehört; Einschränkungen des Zugangs zu diesem Unterricht müssen daher auf das beschränkt sein, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist, und müssen
...[+++] den genannten Studierenden einen ausreichend weiten Zugang zum Hochschulunterricht lassen.