In der Erwägung, dass manche Beschwerdefüh
rer behaupten, dass zahlreiche in einer Bauzone gelegene Flächen
in ein Agrar- oder Forstgebiet umgewandelt werden könnten (erwiesenermaßen überschwemmungsgefährdete Gebiete oder als solche bekannte Gebiete, Schwemmland, Gebiete, in denen die bandartige Verstädterung untersagt ist); dass d
ie Beschwerdeführer fordern, die bestehenden Gebiete für konzertierte kommunale Raumordnung nutzen zu
...[+++]dürfen;