Führt der Betreiber mit beträchtlicher Marktma
cht die Prüfung der technischen Replizierbarkeit selbst durch, sollte die NRB ihn dazu verpflichten, die Ergebnisse der Prüfung einschließlich aller Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, um nachzuweisen,
dass die technische Replizierbarkeit vollständig gewährleistet ist, wobei genügend Zeit vorzusehen ist, damit die NRB die Prüfungsergebnisse validieren kann und damit Zugangsinteressenten das betreffende Endkundenangebot entsprechend den in Anhang I angegebenen Parametern repliz
...[+++]ieren können.