Bei diesen Kriterien und Faktoren
werden die Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt, die gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Richtlinie ././EU [neue MiFID] erarbeitet wurden, und es wird eine Unterscheidung
getroffen zwischen Situationen, in denen die ESMA Maßnahmen ergreift, weil es eine zuständige Behörde unterlassen hat, Maßnahmen zu ergreifen, und denjenigen, in denen sich die ESMA mit einem zusätzlichen Risiko befasst, mit dem sich die zuständige Behörde gemäß Artikel 72 Buchstaben f, g und ha der Richtlinie ././EU [
...[+++]neue MiFID] nicht befassen kann.