(5) Mindestens ein Mitglied des Prüftea
ms verfügt über die technische Kompetenz und die Kenntnisse, die erforderlich sind, um die speziellen technischen Aspekte der Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten zu beurteilen, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber ausübt, und mindestens ein Mitglied kann sich in der Sprache ausdrücken, die
für die Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers in dem Mitgliedstaat, in dem die Prüfstelle die betreffenden Prüfung vornimmt, erf
...[+++]orderlich ist.