40. bekräftigt seine schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Arbeit des Ausschusses für das
Übereinkommen über Computerkriminalität des Europarates in Bezug auf die Auslegung des Artikels 32 des Übereinkommens über Computerkriminalität vom 23. November 2001 (Budapester Übereinkommen) über den grenzüberschreitenden Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder im Falle ihrer öffentlichen Verfügbarkeit und lehnt den Abschluss eines Zusatzprotokolls oder die Erstellung von
Leitlinien ab, mit denen der Anwendungsbereich di
...[+++]eser Bestimmung über die geltenden Regelungen dieses Übereinkommens hinaus ausgeweitet werden soll, die an sich bereits eine wesentliche Ausnahme vom Territorialitätsgrundsatz darstellen, da sie dazu führen könnten, dass Strafverfolgungsbehörden ungehinderten Fernzugriff auf Server und Computer in anderen Rechtssystemen hätten, ohne dass Rechtshilfeabkommen oder andere Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit herangezogen würden, die zum Schutz der Grundrechte des Einzelnen einschließlich des Rechts auf Datenschutz und auf ein faires Verfahren eingerichtet wurden; betont, dass die EU ihre Zuständigkeit im Bereich der Computerkriminalität wahrgenommen hat, weshalb die Vorrechte der Kommission und des Parlaments geachtet werden sollten;