3. bekräftigt den hoch sensiblen Charakter der Terrorbekämpfungspolitik; ist der Ansicht, dass nur triftige nationale Sicherheitsgründe die Geheimhaltung rechtfertigen; erinnert jedoch daran, dass das St
aatsgeheimnis unter keinen Umständen Vorrang vor den unantastbaren Grundrechten haben darf und dass daher Argumente, die auf einem Staatsgeheimnis aufbauen, zu keiner Zeit herangezogen werden dürfen, um die gesetzlichen Verpflichtungen eines Landes, Fälle von schweren Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, einzuschränken; ist der Auffassung, dass die Einstufung bestimmter Informationen und des Staatsgeheimnisses nicht übermäßig wei
...[+++]t ausgelegt werden dürfen und dass die missbräuchlichen Inanspruchnahmen des Staatsgeheimnisses und der nationalen Sicherheit ein ernsthaftes Hindernis für die demokratische Kontrolle darstellen;