Um jedoch zu vermeiden, daß den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unüberwindliche administrative und technische Schwierigkeiten entstehen, wird dies
en Behörden während einer Übergangszeit, die spätestens am 31. Dezember 1995 endet, ausnahmsweise gestattet, unter bestimmten Bedingungen für die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen ihre eigenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Vordrucke zu verwenden, insbesondere unter der Bedingung, daß der Beteiligte, der die Einfuhrgenehmigung beantragt, bei Einreichung seines Antrags angegeben hat, daß er die Genehmigung in dem Mitgliedstaat, in dem er den Antrag stell
...[+++]t, verwenden will.