A. in der Erwägung, dass die Bürgerinitiative durch den Vertrag von Lissabon eingeführt wird und damit Unionsbürgerinnen und Unionsb
ürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige
einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern können, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger
eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen – Artikel 11 Absatz 4 des EU-Vertrags in
...[+++]der Fassung des Vertrags von Lissabon ("EUV"),