(35a) Um zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des gesamten Registrierungssystems beizutragen und um sicherzustellen, dass Marken nicht eingetragen werden, wenn
absolute Gründe für eine Ablehnung vorliegen, insbesondere wenn die Marke deskriptiv oder nicht unterscheidungskräftig ist oder geeignet ist, die Öffentlichkeit zu täuschen, z.B. was die Beschaffenheit, Qualität oder die geografische Herkunft der Waren oder der Dienstleistung anbelangt, sollten Dritte in der Lage sein, den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz schriftliche Anmerkungen zu übermitteln, die erklären, welcher der absoluten Gründe ein
...[+++] Eintragungshindernis bildet.