In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten, sofe
rn diese Verordnung keine angemessenen Kürzungen und Ausschlüsse vorsieht, entsprechende einzelstaatliche Sanktionen
gegen Erzeuger oder andere in das Verfahren der Beihilfegewährung einbezogene Marktteilnehmer, wie Schlachthöfe oder Verbände, verhängen, u
m zu gewährleisten, dass die Kontrollerfordernisse, wie etwa das aktuelle Bestandsregister des Betriebs oder
die Meldep ...[+++]flichten, eingehalten werden.