Artikel 1 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die in dem Artikel aufgeführten, nach den einzelstaatlichen Rec
htsvorschriften als Straftaten definierten vorsätzlichen Handlungen
, die durch die Art ihrer Begehung oder den jeweiligen Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft sc
hädigen können, als terroristische Straftaten eingestuft werden, wenn sie m
...[+++]it dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwer wiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.