(3) Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen dem von dem Unternehmen eigentlich zu zahlenden Zinssatz (der wiederum von der Finanzlage des Unternehmens und der von ihm zu stellenden Sicherheit abhängt) und dem tatsächlich gezahlten Satz (Dieser einstufigen Beurteilung des Darlehens liegt die Annahme zugrunde, daß der Gläubiger im Fall der Zahlungsunfähigkeit sein Recht zur Beitreibung aller ihm geschuldeten Beträge wahrnehmen wird.) Im Extremfall, d. h. im Fall der Gewährung eines unverbürgten Darlehens an ein Unternehmen, dem unter normalen Umständen keine Mittel bereitge
stellt würden (etwa wegen geringer Rückzahlungsaussic
...[+++]hten), kommt das Darlehen tatsächlich einem Zuschuß gleich und würde von der EFTA-Überwachungsbehörde als solcher eingestuft werden.