Führt der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht die Prüfung der technisch
en Replizierbarkeit selbst durch, sollte die NRB ihn dazu verpflichten, die Ergebnisse der Prüfung einschließlich aller Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, um nac
hzuweisen, dass die technische Replizierbarkeit vollständig gewährleistet ist, wobei genügend Zeit vorzusehen ist, damit die NRB die Prüfungsergebnisse validieren kann und damit Zugangsinteressenten das betreffende Endkundenangebot entsprechend den in Anhang I angegebenen Parametern repliz
...[+++]ieren können.