Die Ministerin schlägt deshalb einerseits vor,
die Frist, die den verschiedenen Instanzen zugeteilt wurde, um das Bestehen - im Rahmen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit - eines ernsthaften persönlichen Umstandes mitzuteilen, auf vier Monate zu verlänger
n und andererseits, diese Frist in eine zwingende Frist umzuwandeln, die an dem Datum beginnt, an dem die Erklärung bei dem Standesbeamten oder der diplomatischen Mission oder berufskonsularischen Vertretung abgegeben wurde, oder an sie gerichtet wurde » (Parl. Dok., Kammer, 2006-2007
...[+++], DOC 51-2760/033, S. 10).