Hat der Begünstigte, dem eine zu große Anzahl an Zahlungsansprüchen zugewiesen wurde, inzwischen Z
ahlungsansprüche an andere Begünstigte übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer entsprechend der Anzahl an Zahlungsans
prüchen, die an sie übertragen worden sind, sofern der Begünstigte, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden sind, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen ve
...[+++]rfügt, um die Anzahl der zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche abzudecken.