3. Der Vorsitz ersucht die Kommission, a) dem Rat so bald wie moeglich - die Ergebnisse ihrer Diskussionen mit den gewerkschaftlichen und berufsstaendischen Organisationen ueber das Gemeinschaftsregister (EUROS) sowie - die Ergebnisse ihrer Studien ueber staatliche Beihilfen fuer den Seeverkehr und ueber den Zusammenhang zwischen diesen Beihilfen und der Beschaeftigung von Seeleuten aus der Gemeinschaft zu unterbreiten; b) ihre Mitteilung und die entsprechenden Vorschlaege zur Foerderung des Ausbaus des Kurzstreckenseeverkehrs in der Gemeinschaft vorzulegen; c) zu pruefen, ob Vorschlaege fuer die Festlegung von Mindest- bedingungen auf Gemeinschaftsebene fuer die Eintragung der Schiffe in den Registern der Mitgliedstaaten ausgearbeitet
...[+++]class=yellow1> werden sollten. d) eine Mitteilung ueber die Aussenbeziehungen in Seeverkehrsfragen vorzulegen mit dem Ziel, dem Rat diesbezueglich Leitlinien zu unterbreiten, in denen die allgemeinen Orientierungen, die prioritaeren Massnahmen fuer die Beziehungen zwischen der Gemein- schaft und Drittlaendern sowie die in interna
tionalen Gremien zu ergreifenden Massnahmen festgelegt sind; e) zu pruefen, ob die Bestimmungen der Verordnungen 4057/86 und 4058/86 vom 22. Dezember 1986 ueber die unlauteren Praktiken und den Zugang zu Ladungen in der Seeschiffahrt verschaerft oder wirksamer angewendet
werden sollten; f) Ueberlegungen anzustellen, welche Mittel in bezug auf
Schiffe anzuwenden waeren, die in Gewaessern der Mitgliedstaaten fahren und bei denen die Einhaltung der Normen fuer die Seeverkehrssicherheit vom Registerstaat nicht wirksam kontrolliert wird; g) weiterhin zu beobachten, wie sich die Anwendung der Wettbewerbsregeln im Seeverkehr und die Erlaubnis, die Preise im kombinierten Verkehr festzulegen, auswirkt; h) einen Bericht ueber die offenen Register vorzulegen, in dem dargelegt wird, wie diese Register vom Standpunkt des internationalen Rechts zu beurteilen sind und wie sie sich auf die Lage der Schiffe unter den Flaggen der Mitgl ...