21. erinnert allerdings den Rat an seine Entschließung vom 24. Februar 2005, in der die EU
aufgefordert wurde, Resolutionen zu einer gewissen Anzahl von vorrangigen Themen einzubringen; bedauert insbesondere die Weigerung der EU, Resolutionen zu Menschenrechtsverletzungen in China, Simbabwe und Tschetschenien zu unterstützen; weist in diesem Zusammenhang erneut auf die Zusagen hin, die der Rat im Rahmen der Leitlinien der EU zu den Menschenrechtsdialogen gegeben hat, wonach der Rat auch dann, wenn er mit einem Drittland einen Dialog über Menschenrechte führt, im Menschenrech
tsrat der Vereinten ...[+++]Nationen durchaus eine Resolution zu diesem Land unterstützen kann; nimmt auch die Erklärung im Bericht 2005 zur Kenntnis, dass insbesondere die afrikanische Gruppe bei der Erörterung der Menschenrechtslage in bestimmten afrikanischen Ländern während der Arbeiten des Dritten Ausschusses der Generalversammlung der VN nicht sehr kooperativ war; fordert die Kommission und den Rat daher auf, alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um die afrikanische Gruppe davon zu überzeugen, mit der Generalversammlung der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, und zwar durch einen Dialog und durch Bereitstellung von Informationen über die betreffenden afrikanischen Länder, insbesondere diejenigen, mit denen die Zusammenarbeit AKP-EU gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou ausgesetzt wurde oder mit denen ein politischer Dialog gemäß Artikel 8 dieses Abkommens geführt wird; schlägt vor, dass das Europäische Parlament sich in Zukunft bei der Übermittlung seiner Entschließungen an den Rat auf die Länder beschränkt, die besonderen Anlass zu Besorgnis geben, und die Arbeit des Rates in dieser Hinsicht stärker unterstützt;