Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum bei der Definition des Geltungsbereichs einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingeräumt wird, erkannte die Kommission in den obengenannten beiden Entscheidungen an, da
ss die Einschätzung des betreffenden Mitgliedstaats, der die Bereitstellung einer für alle anderen Netzbetreiber offenen, flächendeckenden Breitbandinfrastruktur, die ein Marktversagen beheben und Anschlüsse für alle Nutzer in den entsprechenden Regionen schaffen würde, als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft hat, keinen
...[+++] offenkundigen Fehler darstellt.