Damit Rumänien die erforderlichen Maßnahmen treffen und anwenden kann, u
m zu gewährleisten, dass die fraglichen Sorten gemäß den Grundsätzen der Gemeinschaftsregelung zugelassen wurden, sollte es dem Land gestattet werden, die Anwendung der Richtlinie 2002/53/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens in seinem Hoheitsgebiet von Saatgut der in seinem Katalog enthaltenen Sorten, die nach ande
ren Grundsätzen als denen der genannten Richtlinie festgelegt wurden und im förmlichen Antrag Rumäniens vom 28. September 2006 aufgeführt sind, um dre
...[+++]i Jahre ab dem Zeitpunkt des Beitritts zu verschieben.