(4) Ein AIFM, der AIF verwaltet, die in be
trächtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, stellt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Angaben zum Gesamtumfang der eingesetzten Hebelfinanzierungen für jeden der von ihm verwalteten AIF, eine Aufschlüsselung nach Hebelfinanzierungen, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurden, und solchen, die in Derivate eingebettet sind, sowie Angaben zu dem Umfang, in dem die Vermög
enswerte der AIF im Rahmen von Hebelfinanzierungen wiederverwendet wurden, zur
...[+++]Verfügung.