(4) Mit Blick auf die Straftaten nach Artikel 9 Ab
satz 1 Buchstaben c oder e legen die Mitgliedstaaten nach innerstaatlichem Re
cht die Bedingungen fest, unter denen sie den betroffenen Drittstaatsangehörigen — vergleichbar mit Drittstaatsangehörigen, die unter die Bestimmungen der Ri
chtlinie 2004/81/EG fallen — im Einzelfall befristete Aufenthaltstitel, entspre
chend der Dauer der betreffenden ...[+++] innerstaatlichen Verfahren, gewähren können.