5. weist darauf hin, dass es de
rzeit auf EU-Ebene keinen einheitlichen Schutz der geografischen Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, sondern mehrere Rechtsrahmen gibt, mit denen lediglich f
ür einen nationalen oder regionalen Schutz gesorgt wird; betont in diesem Zusammenhang, dass die Unterschiede zwischen den derzeit geltenden Rechtsrahmen Verbrauchertäuschung, Nachahmung und unlauteren Wettbewerb zur Folge haben können; vertritt die Auffassung, dass eine einheitliche EU-Regelung für die Eintragung, den Schutz, die Ü
...[+++]berwachung und die Durchsetzung, mit der das Bewusstsein für den Wert dieser Erzeugnisse bei Verbrauchern und Erzeugern gesteigert und für die Bewahrung traditioneller Gewerbe und Fertigkeiten gesorgt werden soll, auf einer Folgenabschätzung beruhen sollte und dass die Verbraucher mit einer solchen Regelung besser über die Echtheit von Erzeugnissen informiert, die rechtmäßigen Eigentümer eines eingetragenen Erzeugnisses geschützt und seine Qualität und seine besonderen Merkmale sichergestellt werden könnten; ist außerdem der Ansicht, dass die Eintragung solcher Erzeugnisse beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt einen besseren Schutz und eine bessere Einheitlichkeit der geografischen Angaben ermöglichen würde;