A. in
der Erwägung dass, zwei Drittel der Weltmeere außerhalb von Bereichen liegen, die innerstaatlichem Recht
unterstehen, in dem eine umfassende und erschöpfende Rechtsordnung für die Bewirtschaftung der Fischereigründe auf dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 und einschlägigen
Rechtsinstrumenten basieren muss; in der Erwägung, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereigründe von strategischer Bedeu
...[+++]tung für die von der Fischerei lebenden Küstenbewohner und zur Sicherung der Nahrungsmittel ist;